Grundversorger
Gemäß § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist jeweils das Versorgungsunternehmen Grundversorger, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit der allgemeinen Versorgung beliefert.
Der Netzbetreiber ist alle drei Jahre zum Stichtag 1. Juli, erstmals 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen, sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG wurde zum 1. Juli 2021 der Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre im Stadtgebiet Pfullingen bestimmt und die Feststellung der zuständigen Behörde mitgeteilt:
Grundversorger für das Gasnetz der Stadtwerke Pfullingen zum 1. Juli 2021 sind seit der letztmaligen Feststellung zum 1. Juli 2018 unverändert. Die
Stadtwerke Pfullingen
Marktplatz 4 + 5
72793 Pfullingen.
Die Grundversorgungspflicht der Stadtwerke Pfullingen gilt bis zum 31. Dezember 2024. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 1. Juli 2024.
Ersatzversorgung
Eine Ersatzversorgung liegt vor, wenn ein Kunde Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, insbesondere dann, wenn Lieferverpflichtungen von Dritten nicht erfüllt werden.
Die allgemeinen Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung im Niederdruck entsprechen den allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung.
Die Preisbestimmungen für die Ersatzversorgung von Nicht-Haushaltskunden finden Sie nachfolgend:
Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Erdgas
(Grund- und Ersatzversorgung für die Versorgung mit Erdgas im Niederdruck)
Gültig ab 1. Januar 2023
Arbeitspreis und Grundpreise | ||||||||||
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bei einem Jahresverbrauch | Arbeitspreis | Grundpreis | ||||||||
Cent/kWh | Cent/kWh | Euro/Jahr | Euro/Jahr | Euro/Monat | Euro/Monat | |||||
(netto) | (brutto) | (netto) | (brutto) | (netto) | (brutto) | |||||
0 | bis | 5.000 | kWh | 19.41 | 20,77 | 36,00 | 38,52 | 3,00 | 3,21 | |
von | 5.001 | bis | 15.000 | kWh | 17.97 | 19,23 | 108,00 | 115,56 | 9,00 | 9,63 |
von | 15.001 | bis | 50.000 | kWh | 17,73 | 18,97 | 144,00 | 154,08 | 12,00 | 12,84 |
von | 50.001 | bis | 300.000 | kWh | 17,59 | 18,82 | 214,00 | 228,89 | 40,33 | 19,08 |
von | 300.001 | bis | 1.000.000 | kWh | 17,50 | 18,73 | 484,00 | 517,88 | 40,33 | 43,16 |
Der Jahreserdgasbezug errechnet sich wie folgt:
Jahresverbrauch x Arbeitspreis / 100 + Grundpreis
In den genannten Nettoarbeitspreisen ist die Energiesteuer von 0,55 Cent/kWh, die Konzessionsabgabe von 0,22 Cent/kWh, die Gasbeschaffungsumlage von 0,059 ct/kWh und Belastungen aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Höhe von 0,546 Cent/kWh enthalten. Ändern sich Steuern oder werden Steuern, Abgaben oder Umlagen neu eingeführt bzw. abgesetzt, wird der Gaspreis im Umfang und zum Zeitpunkt der Änderung gemäß Ziffer 3.2 der AGB angepasst. Der Endpreis ist mit 7 % Umsatzsteuer nach Preisangabenverordnung (PAngV), auf die übliche Anzahl von üblichen Nachkommastellen gerundet.
Die näheren Bedingungen entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Preisblatt:
Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Erdgas ab 01.01.2023 (PDF)
Die geltenden Preise für 2022 entnehmen Sie bitte den nachfolgenden Preisblättern:
Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Erdgas ab 01.10.2022 (PDF)
Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Erdgas ab 01.01.2022 (PDF)