Grund- und Ersatzversorgung

Grundversorger

Gemäß § 36 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist jeweils das Versorgungsunternehmen Grundversorger, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet mit der allgemeinen Versorgung beliefert.

Der Netzbetreiber ist alle drei Jahre zum Stichtag 1. Juli, erstmals 1. Juli 2006, nach Maßgabe des Satzes 1 verpflichtet, den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen, sowie dies bis zum 30. September des Jahre im Internet zu veröffentlichen.
 
Gemäß § 36 Abs. 2 EnWG wurde zum 01.07.2015 der Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre im Stadtgebiet Pfullingen bestimmt und die Feststellung der zuständigen Behörde mitgeteilt:

Grundversorger für das Gasnetz der Stadtwerke Pfullingen zum 01.07.2015 sind seit der letztmaligen Feststellung zum 01.07.2012 unverändert die

Stadtwerke Pfullingen

Marktplatz 4+5
72793 Pfullingen.
 
Die Grundversorgungspflicht der Stadtwerke Pfullingen gilt bis zum 31.12.2018. Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01.07.2018.

Ersatzversorgung

Eine Ersatzversorgung liegt vor, wenn ein Kunde Energie bezieht, ohne dass dieser Bezug einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, insbesondere dann, wenn Lieferverpflichtungen von Dritten nicht erfüllt werden. Die Allgemeinen Preise und Bedingungen der Ersatzversorgung entsprechen den Allgemeinen Preisen und Bedingungen der Grundversorgung.

Allgemeine Tarifpreise für die Versorgung mit Erdgas

(Grund- und Ersatzversorgung für die Versorgung mit Erdgas in Niederdruck)

Gültig ab 01. Juni 2015

Arbeitspreis und Grundpreise
bei einem Jahresverbrauch Arbeitspreis Grundpreis
Cent/kWh Cent/kWh Euro/Jahr Euro/Jahr Euro/Monat Euro/Monat
(netto) (brutto) (netto) (brutto) (netto) (brutto)
0 bis 5.000 kWh 6,43 7,65 36,00 42,84 3,00 3,57
von 5.001 bis 15.000 kWh 4,99 5,94 108,00 128,52 9,00 10,71
von 15.001 bis 50.000 kWh 4,75 5,65 144,00 171,36 12,00 14,28
von 50.001 bis 300.000 kWh 4,61 5,49 214,00 254,66 17,83 21,22
von 300.001 bis 1.000.000 kWh 4,52 5,38 484,00 575,96 40,33 48,00

Der Jahreserdgasbezug errechnet sich wie folgt:

Jahresverbrauch x Arbeitspreis / 100 + Grundpreis

In den Nettoarbeitspreisen ist, neben der Konzessionsabgabe, die Mineralölsteuer (Ökosteuer) in Höhe von 0,55 Cent/kWh enthalten. Die im Mineralölsteuergesetz vorgesehenen Steuerermäßigungen, zum Beispiel für Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, sind vom Kunden beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Endpreise mit Umsatzsteuer sind nach der Preisverordnung auf die übliche Anzahl von Nachkommastellen gerundet. Zu dem errechneten Nettoentgelt wird gemäß Umsatzsteuergesetz in der jeweiligen Höhe (derzeit 19 %) hinzugerechnet.

Die näheren Bedingungen entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Preisblatt.
Preisblatt_2015_06_01 (PDF)